Wie ist die Steuer vonAluminiumprofil für Solar-Photovoltaik-Energiesystem: Solar-Aluminiumrahmenals steuerpflichtig bestätigt wird undSolar-Aluminiumhalterungist befreit
Am 6. Juli veröffentlichte die Website der US-Bundesregierung eine offizielle Mitteilung des Internationalen Handelsbüros, wonach auf Aluminiumprofile aus China weiterhin Antidumping- und Antisubventionszölle erhoben werden, mit einem separaten Antidumpingsteuersatz von 86,01 % und einem allgemeinen chinesischen Steuersatz von 33,28 %, mit Ausnahme einiger Sonderprodukte, die davon ausgenommen sind.
Gemäß der entsprechenden Auslegung werden auf nicht mehr weiterverarbeitete Aluminiumprofilprodukte (wie beispielsweise fertige Halterungen und Bausätze für Photovoltaikanlagen) sowie auf zu Solarmodulen zusammengebaute Aluminiumrahmen keine doppelten Antizölle erhoben, während auf einzelne Aluminiumrahmen und -halterungen weiterhin Antidumping- und Antisubventionszölle erhoben werden.
1. Photovoltaik-Aluminiumrahmen
Gemäß dieser Richtlinie sollten auf Aluminiumrahmen für Photovoltaikanlagen Antidumping- und Antisubventionszölle erhoben werden. Auf Aluminiumrahmen, die zu Solarmodulen für Photovoltaikanlagen zusammengebaut werden, fallen jedoch keine Antidumping- und Antisubventionszölle an.
Der Grund ist ganz einfach: Auf die zu Photovoltaikmodulen zusammengebauten Fertigprodukte wurden Antidumping- und Antisubventionszölle erhoben und der Aluminiumrahmen wird nicht für andere Verarbeitungszwecke entfernt.
Darüber hinaus können gemäß der Richtlinie importierte Photovoltaikmodule in den USA, sofern es sich nicht um Solarmodule, sondern um unmontierte Photovoltaikmodule wie Aluminiumrahmen, Silikagel, Laminate und Anschlussdosen handelt, verstreut werden. Das installierte Material wird als Bausatz verwendet – der Importeur muss es also nicht weiter veredeln oder fertigstellen, wie z. B. Schneiden oder Stanzen, und kann es unverändert zum fertigen Produkt zusammenbauen. Auf Photovoltaik-Aluminiumrahmen fallen derzeit keine Antidumping- und Antisubventionszölle an.
Wenn jedoch nur der importierte Photovoltaik-Aluminiumrahmen selbst, selbst wenn der Eckcode am Aluminiumrahmen angebracht ist oder die Schrauben und Muttern enthalten sind, gelten die importierten Produkte nicht als „fertige Bausätze“. Es versteht sich, dass der Aluminiumrahmen als kürzeres Aluminiumprofil angesehen werden kann, das weiter verfeinert oder hergestellt werden kann.
In Photovoltaik-Festträgern und Nachführträgern werden zahlreiche Aluminiumprofile verwendet. Die überwiegende Mehrheit der Produkte der drei weltweit führenden US-amerikanischen Photovoltaik-Nachführträgermarken stammt aus China.
Demnach gilt das Aluminiumprofil der Photovoltaik-Nachführ- und Festhalterung, sofern es zusammen mit anderen Komponenten der Festhalterung und des Nachführsystems exportiert werden kann, als „fertiger Bausatz“ und unterliegt keinen Antidumping- und Antisubventionszöllen. Werden jedoch nur die Profilteile der Halterung exportiert, gelten diese möglicherweise als Aluminiumprofile, wie beispielsweise der Aluminiumrahmen von Photovoltaikmodulen, und unterliegen daher Antidumping- und Antisubventionszöllen.
Mehr dazu unterwww.aluminum-artist.com
Veröffentlichungszeit: 25. Juli 2022